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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma solar-einkauf.com GmbH & Co. KG, Essen, im Folgenden: „Firma"


§ 1 Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unserer Firma und unseren Geschäftspartnern für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrags mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Geschäftspartners sind ausgeschlossen, wenn die Firma nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.


§ 2 Angebot für eine PV-Anlage, Vertragsgegenstand

1. Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich, Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.

2. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen
angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstiger Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behält sich die Firma handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.


§ 3 Preise

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten die Preise die Lieferung ab Werk bzw. Lager einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


§ 4 Lieferung, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners, auch wenn frachtfreie Lieferungen oder Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, obliegt die Wahl des Transportmittels der Firma.
Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergang der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zweck des Transports an den Geschäftspartner.


§ 6 Lieferzeit

1. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Geschäftspartner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Geschäftspartner unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung hätte für den Geschäftspartner kein Interesse mehr. Gerät die Firma aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem
Geschäftspartner Schadensersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2. Kommt es Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen.
Bei teilweiser Lieferung kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die restliche Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.


§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Die Firma behält sich vor, nur gegen Vorauskasse zu liefern.

2. Ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Geschäftspartner werden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

3. Der Geschäftspartner kann nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gegenanspruch des Geschäftspartners rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich anerkannt ist.

4. Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug werden - unbeschadet weitergehender Ansprüche - Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ein nicht kaufmännischer Geschäftspartner hat Verzugszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

5. Bei Verzug des Geschäftspartners, Wechselprotesten u. a. begründeten Zweifeln
an seiner Zahlungsfähigkeit werden alle offen stehenden Rechnungen zur sofortig Zahlung fällig.

6. Wechsel und Schecks werden nicht an zahlungsstatt geleistet angesehen. Es werden Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und unter
Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Der Geschäftspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Firma. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.

2. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber an die Firma ab; er ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der Forderung gegen den Geschäftspartner rechtfertigen, muss der Geschäftspartner auf Aufforderung die Abtretung offen legen und der Firma die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der
Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die Firma unverzüglich benachrichtigen. Eventuelle Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen und gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt - soweit nicht das Verbraucher-Kreditgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

3. Werden die gelieferten Waren oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren, an denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Geschäftspartner veräußert oder aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seinen Vertragspartner, ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils der Firma an der verkauften oder verwendeten Ware, bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche der Firma gegen den Geschäftspartner auf die Firma über. In diesem Umfang tritt der Geschäftspartner bereits jetzt die Ansprüche gegen die Firma ab.


§ 9 Mängelansprüche, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht

1. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 f. HGB. Ist er Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen.

2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Geschäftspartners auf Nacherfüllung beschränkt, wobei die Firma nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann, den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Geschäftspartner Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der
Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Der kaufmännische Geschäftspartner hat zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag; der nichtkaufmännische Geschäftspartner hat diesen Nachweis erst nach Ablauf der ersten 6 Monate zu führen.

3. Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Geschäftspartner oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Geschäftspartner oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung in der Firma erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen ist.

4. Beim kaufmännischen Geschäftspartner verjähren sämtliche Sachmängelansprüche in vierundzwanzig Monaten nach Anlieferung beim Geschäftspartner. Bei einem Geschäftspartner, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt bei gebrauchten Sachen eine 12-monatige Gewährleistungsfrist, bei neuen Sachen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Anlieferung der Ware beim Geschäftspartner. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Rückgriffsansprüche, Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen
eines Mangels). Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

5. Schadensersatzansprüche sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eventuelle Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, dürfen jedoch die Höhe des jeweiligen Stammkapitals nicht überschreiten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten, soweit der Geschäftspartner nicht Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verträgen bei denen Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist.


§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Essen. Gerichtsstand ist Essen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr die jeweilige gesetzliche Regelung für diese wirksame Bestimmung.